RIS - Notariatsordnung § 5 - Bundesrecht konsolidiert Der Notar ist berechtigt, Parteien im Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden, Finanzstrafbehörden und vor Gerichten wegen Straftaten, bei denen dem Bezirksgericht gemäß Paragraph 30, Absatz eins, StPO das Hauptverfahren obliegt, zu verteidigen
§ 4 GKG Auswahl der Notare. Verteilungsordnungen (1)Als Gerichtskommissäre sind die Notare nach bestimmten Verteilungsordnungen zuständig beziehungsweise heranzuziehen Die Verteilungsordnungen sind nach folgenden Grundsätzen zu erstellen:
Die Verteilungsordnung Die Verteilungsordnung bezüglich der Tätigkeit der Notare als Gerichtskommissäre im Sprengel des Landesgerichtes Wiener Neustadt für den Zeitraum von 01 01 2025 bis 31 12 2025 wird mit Wirkung vom 01 06 2025 dahingehend geändert, dass in Pkt 3 ) lit f) an die Stelle des Dr Martin Draxler (Amtsstelle Perchtoldsdorf) Dr Florian Walter, MBA
Zuständigkeiten bei Verlassenschaften | Ihr Notariat Notarinnen und Notare sind als Gerichtskommissäre von den Bezirksgerichten bestellt, um Verlassenschaftsverfahren durchzuführen Welche:r Notar:in bei einem Sterbefall zuständig ist, wird vom Gericht im Voraus für das gesamte Kalenderjahr in sogenannten „Verteilungsordnungen“ festgesetzt
§ 5 GKG (Gerichtskommissärsgesetz), Erlassung der Verteilungsordnung . . . Ändern sich während des Kalenderjahres die Voraussetzungen, auf die sich die Verteilungsordnungen stützen, so sind diese unverzüglich für den Rest des Kalenderjahres neu zu erstellen Vor der Erlassung jeder Verteilungsordnung ist die Notariatskammer zu hören
verteilungsordnung - Österreichische Notariatskammer setzes idF von BGBl I 164 2005 wird die Verteilungsordnung für die Notare<br > als Gerichtskommissäre im Jahr 2012 für den Sprengel des Landesgerich-<br > tes Leoben aufgrund der eingeholten Vorschläge der Bezirksgerichte und<br > nach Anhörung der <strong>Notariatskammer< strong> für Steiermark in Graz wie folgt neu<br > erstellt:<br
Leeres Blatt Betrifft: Änderung der Verteilungsordnung für Notare als Gerichtsbeauftragte für das Kalenderjahr 2025
VERTEILUNGSORDNUNG 2025 Gemäß § 5 des Gerichtskommissärsgesetzes BGBl 343 1970, wird für die Bezirksgerichte im Sprengel des Landesgerichtes Salzburg die nachstehende Verteilungsordnung erlassen, nach der die Notar:innen bei der Bestellung zu Gerichtskommissären im Jahre 2025 ab dem Stichtag 1 Jänner 2025 heranzuziehen sind