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  • GemHVO,BW - Gemeindehaushaltsverordnung - Modul 2 - Rechtsvorschriften (LR)
    2 dem Finanzhaushalt ( § 3 ) und 3 je einer Übersicht (Haushaltsquerschnitt) über die Erträge und Aufwendungen der Teilhaushalte des Ergebnishaushalts ( § 4 Abs 3 ) sowie der Einzahlungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen der Teilhaushalte des Finanzhaushalts ( § 4 Abs 4 und § 11 )
  • § 22 GemHVO, Liquidität - Gesetze des Bundes und der Länder
    (1) Kann der Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen aus Vorjahren (§ 80 Abs 2 Satz 2 GemO) trotz Ausnutzung aller Sparmöglichkeiten und Ausschöpfung aller Ertragsmöglichkeiten nicht erreicht werden, sollen Mittel der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses zum Haushaltsausgleich
  • GemHVO-Doppik,MV - Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik - PC-CF_Modul . . .
    § 22 GemHVO-Doppik – Stundung, Niederschlagung, Erlass (1) Ansprüche dürfen ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird
  • GemHVO,HE - Gemeindehaushaltsverordnung - PPÖD - Modul Gesetze
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  • § 22 GemHVO, Liquidität - Modul 2 - Rechtsvorschriften (LR)
    Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Online-Datenbanken und Software aktueller Rechts- und Wirtschaftsinformationen: Urteile, Gesetze, Fachpresseauswertung, Competitive Intelligence, Wissensmanagement für Städte und Gemeinden, Sozialversicherungsträger, Behörden und Universitäten
  • GemHVO-Doppik,SH - Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik - Umweltpraxis . . .
    Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend (4) Die Teilergebnispläne sind entsprechend § 2 aufzustellen Für jeden Teilergebnisplan ist ein Jahresergebnis entsprechend § 2 Abs 2 darzustellen Soweit Erträge und Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen für die Haushaltsbewirtschaftung erfasst werden, sind diese zusätzlich abzubilden
  • GemHVO-Doppik,SH - Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik - Baurecht für . . .
    § 5 GemHVO-Doppik – Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung Bei der Aufstellung und Fortschreibung der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung sollen die vom für Inneres zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Orientierungsdaten berücksichtigt werden
  • § 22 GemHVO, Liquiditätssicherung - PPÖD - Modul Gesetze
    § 22 GemHVO Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO -)


















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